Akkordeon- und Handharmonika-Club Sielmingen e.V.

Mitglied im Deutschen Handharmonikaverband e.V. Trossingen


Satzung

Akkordeon- und Handharmonika-Club Sielmingen


§ 1

Der im Jahre 1936 gegründete Verein trägt den Namen Akkordeon- und Handharmonika-Club Sielmingen.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in 70794 Filderstadt.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung", und zwar insbesondere durch die Pflege, Ausbreitung und Veredelung des Harmonikaspiels bzw. der Volksmusik.

Der Verein ist unpolitisch.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes und des Ausschusses ist ehrenamtlich. Über eventuell notwendigen besondere Vergütungen entscheidet der Ausschuß.

§ 3

Der Verein besteht aus:

   a) aktiven Mitgliedern

   b) Jugendlichen

   c) passiven Mitgliedern

   d) Ehrenmitgliedern

§ 4

Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 5

Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Ausschuß. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Hauptversammlung möglich.

§ 6

Der Austritt ist nur zulässig auf den 31.12. eines Jahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Ausschuß mit Stimmenmehrheit, wenn das betreffende Mitglied die Interessen, die Ehre oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen diese Entscheidung des Ausschusses ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7

Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Ausschuß, der im Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt wird.

Dieser besteht aus

I  a) dem 1. Vorsitzenden

   c) dem Schriftführer

   e) dem Wirtschaftsführer

   g) dem Instrumenten- und Notenverwalter

   i) dem Pressewart

II b) dem 2. Vorsitzenden

   d) dem Kassier

   f) dem Jugendwart

   h) 3 gewählten Beisitzern

§ 8

Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 9

Der Vorstand und sein Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen mindestens zwei Jahre dem Verein angehört haben.

§ 10

Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die ihm vom Vorstand angewiesen werden. Über die Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Beginn jeder Versammlung soll die Niederschrift der vorhergehenden Versammlung verlesen werden. Sofern vom Verein kein Pressewart bestimmt ist, obliegt dem Schriftführer die Berichterstattung in der Fach- und Tagespresse. Er hat die Chronik des Vereins zu führen und vor der Hauptversammlung dem Ausschuß vorzulegen.

§ 11

Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen.

Anläßlich der Jahreshauptversammlung hat er Rechnung über das vergangene Kalenderjahr, welches zugleich Geschäftsjahr ist, zu legen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an die Hauptversammlung durch zwei Prüfer zu prüfen, welche nicht dem Ausschuß angehören dürfen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Hauptversammlung zu berichten.

§ 12

Dem Wirtschaftsführer unterliegt die Organisation der öffentlichen Vereinsveranstaltungen (ausgenommen Programm). Er ist bei öffentlichen und internen Veranstaltungen für die Beschaffung des materiellen Bedarfes und der Arbeitseinteilung zuständig.

§ 13

Der Instrumenten- und Notenverwalter verwaltet das sachliche Eigentum des Vereins, welches im Inventarbuch eingetragen ist. Sachliches Eigentum besteht aus vereinseigenen Instrumenten, Verstärkern und Zubehör, Noten, Notenständern usw.

Die Benutzung der Vereinseigenen Instrumenten muß auf die vom musikalischen Leiter bestimmten Spieler beschränkt bleiben. Diesen ist auch die Mitnahme der Instrumente zu Übungszwecken gestattet. Für in diesem Rahmen entstandene Schäden haftet der Verein.

Eine Benützung der Vereinsinstrumente für private Zwecke kann vom Vorstand gestattet werden. Für hierbei auftretende Schäden und Verlust haftet in vollem Umfang der Benutzer.

Sämtliche vereinseigenen Noten sind gestempelt und sind nur an Spieler des Vereins gegen entsprechende Vermerke auszugeben.

Noten müssen vom Spieler bei Austritt aus dem Verein oder Ausscheiden aus einer Spielergruppe unaufgefordert an den Notenverwalter zurückgegeben werden.

§ 14

Der Jugendwart hat die Belange der Jugendlichen gegenüber dem Ausschuß zu vertreten.

§ 15

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Die Frist zur Einberufung ist 14 Tage.

Etwaige Anträge zur Hauptversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Hauptversammlung ist vom Vorstand binnen 4 Wochen schriftlich einzuberufen, wenn Œ der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 16

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Abstimmung und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlen statt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bevollmächtigung für abwesende Mitglieder ist ausgeschlossen. In Fragen, welche die Jugendlichen Mitglieder des Vereins betreffen, haben auch die Erziehungsberechtigten der jugendlichen Mitglieder beratende Stimme.

§ 17

Der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 18

Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19

Bis zur erstrebten Eintragung des Vereins gilt:

Der Verein soll als nicht rechtsfähiger Verein bestehen.

Durch Kündigung, Tod oder Konkurs eines Vereinsmitgliedes wird der Bestand des Vereins nicht berührt. Er besteht unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Anteil des ausgeschiedenen Mitgliedes am Vereinsvermögen wächst den übrigen Mitgliedern zu. Der Ausgeschiedene verliert jeden Anspruch auf die sich nach §738 BGB ergebende Abfindung an das Vereinsvermögen. Er hat weder Anspruch auf die sich nach §738 BGB ergebende Abfindung, noch die Pflicht, nach Maßgabe des §738 BGB für einen Fehlbetrag aufzukommen.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins einzugehenden Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Abs.1 gilt auch, wenn der Verein die Rechtsfähigkeit nicht erlangen oder wieder verlieren sollte.

§ 20

Über Satzungsänderungen, die von dem Registerrichter oder einer anderen zuständigen Behörde anläßlich des Verfahrens zur Erlangung der Gemeinnützigkeit des Vereins vorgeschrieben werden, beschließt der Ausschuß.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. 01.1983 beschlossen.